Aktueller Hinweis: Mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) hat der Bundesgerichtshof die Klauseln zum Vertragsänderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken bei Verträgen mit Verbrauchern für unzulässig bewertet. Die Bank wird sich im Rechtsverkehr mit Verbrauchern auf die Klauseln nicht mehr berufen.