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Steuern

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Wichtige Information zur Jahressteuerbescheinigung für 2023

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben können die Jahressteuerbescheinigungen erst im Februar erstellt werden. Um einen doppelten Versand zu vermeiden, können Jahressteuerbescheinigungen für das Jahr 2023 erst nach dem automatischen Versand (Mitte bis Ende Februar) beantragt werden.

Hinweise zur Steuerbescheinigung

Schon gewusst?

Eine Jahresteuerbescheinigung (JStB) wird dann benötigt, wenn Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Ihre Kapitalerträge beim Finanzamt veranlagen möchten.

Mögliche Fälle, in denen Sie eine Steuerbescheinigung benötigen:

  • Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag so aufgeteilt haben, dass Kapitalerträge besteuert wurden, obwohl Sie insgesamt die 801,- € (für Verheiratete 1.602,- €) für das Jahr 2022 bzw. die 1.000,- € (für Verheiratete 2.000,- €) ab dem Jahr 2023 des Sparerpauschbetrages nicht erreicht haben.
  • Wenn Ihr persönlicher Steuersatz niedriger ist als die durch die Abgeltungsteuer belasteten 25%.
  • Wenn Sie beim Finanzamt eine Bescheinigung zu Veranlagungszwecken vorlegen müssen.

Sie müssen keine Jahressteuerbescheinigung beantragen, wenn:

  • Ihr Freistellungsauftrag so hoch ist, dass keine Kapitalertragsteuer gezahlt wurde.
  • Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung haben.

Die JStB wird Ihnen automatisch über den Postweg übermittelt, wenn Sie mehr als 5 € Kapitalertragsteuer gezahlt haben oder wenn Sie Wertpapierprodukte besitzen. Sie müssen diese nicht gesondert beantragen. Ihre JStB wird jährlich bis Ende Februar versendet.

Sollten Sie keine JStB erhalten haben oder eine Steuerbescheinigung für die vergangenen Jahre wünschen, können Sie diese hier online beantragen. Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt schnellstmöglich, derzeit kann dies bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Steuerbescheinigung beantragen


Bitte beachten Sie, dass der Versand von Kopien laut Preisverzeichnis(0.7 MB, PDF) kostenpflichtig ist.

Hinweis zur Neuanpassung der Freistellungsaufträge:

Wir passen zum 01.01.2023 die Freistellungsaufträge, die bei uns eingereicht wurden automatisch wie folgt an:

  1. Bisher maximaler Betrag 801 € bzw. 1.602 €:
    Neu: 1.000 € bzw. 2.000 € zum 01.01.2023.
  2. Der Freistellungsauftrag bei uns ist aktuell niedriger als die mögliche Obergrenze:
    Neu: Prozentuale Anpassung um 24,844 %.
  3. Uns liegt bereits ein neuer Freistellungsauftrag für 2023 vor
    Neu: Wir nehmen keine Anpassung vor sondern belassen den Freistellungsauftrag wie für 2023 gewünscht.

Sie möchten Ihre laufenden Freistellungsaufträge ändern oder einen neuen einreichen?Informationen finden Sie hier.

Bearbeitungszeiten bei Freistellungsaufträgen

Aufgrund der aktuell hohen Nachfrage nach unseren BestSparen-Produkten, können nicht alle eingereichten Freistellungsaufträge noch vor der ersten Zinszahlung bearbeitet werden. Sie können aber beruhigt sein: Sollten mit der ersten Zinszahlung Steuern abgeführt werden, obwohl Sie bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, werden Ihnen diese Steuern direkt nach Bearbeitung Ihres Freistellungsauftrags zum Monatsende zurückgebucht.

Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge

Seit dem 01. Januar 2015 wird Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge, (z.B. Zinsen) von den Finanzinstituten automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. "Automatisch" bedeutet, dass Sie als Mitglied einer Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen, um Ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.

Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind wir als Bank gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen (Stichtag ist der 31. August). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage).

Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab.

Beispiel:

Sie gehören gemäß Rückmeldung des BZSt per 31.08.2016 der römisch-katholischen Kirche an. In diesem Fall führen die Banken für 2017 die römisch-katholische Kirchensteuer ab. Das gilt auch, wenn Sie zum Beispiel am 27.11.2016 aus der Kirche austreten. Der Austritt wird dann erst für das Jahr 2018 berücksichtigt. Die zu viel gezahlte Kirchensteuer kann jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet werden.

Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit. Das BZSt Online-Portal stellt auch eine elektronische Möglichkeit zur Einreichung bereit.

Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober).

Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt über Ihre Sperrvermerkserklärung zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage informiert. Das Finanzamt ist dann gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

Fragen und Antworten zum Freistellungsauftrag